Spitzenausgleich
(§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG)

Steuervergünstigungen für energieintensive Unternehmen

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können Steuervergünstigungen bei der Strom- und Energiesteuer erhalten.

Weiterhin haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Rahmen des sogenannten Spitzenausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückzahlungen aus den von ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern.

Damit will der Gesetzgeber die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen erhalten.

Glühender Stahl
schweisser
Stahlrohre

Voraussetzung für Inanspruchnahme:

Um Erstattungen nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG beantragen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein EnMS (Energiemanagementsystem) eingeführt haben. In kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ist die Voraussetzung ein Energiecontrolling nach DIN EN 16247 oder eines geeigneten „alternativen Systems“.

Unsere erfahrenen Spezialisten ...

unterstützen Sie bei Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuvergünstigungen sowie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.